Stärkung des Vertrauens in KI-Technologien;
Sicherstellung, dass KI-Systeme sicher, transparent und nachvollziehbar sind;
Schutz von grundlegenden Rechten, wie der Privatsphäre und Nichtdiskriminierung;
Förderung von Innovation durch klare rechtliche Rahmenbedingungen.
wenn bei der Entwicklung eines KI-Systems personenbezogene Daten genutzt werden, um es zu trainieren oder zu testen,
wenn beim Einsatz der Künstlichen Intelligenz personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Ab 2. Februar 2025: Die ersten verbindlichen Vorgaben greifen. Dazu gehören allgemeine Vorschriften sowie das Verbot bestimmter KI-Praktiken, etwa manipulative oder diskriminierende Systeme.
Ab 2. August 2026: Die Verordnung gilt umfassend, insbesondere für Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III der KI-VO.
Ab 2. August 2027: Weitere spezifische Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme treten in Kraft, insbesondere die Anforderungen aus Anhang I KI-VO
Anbieter: Entwickeln und vermarkten KI-Systeme. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme sicher und regelkonform auf den Markt gebracht werden.
Betreiber: Nutzen KI-Systeme in eigener Verantwortung, jedoch nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch.
Händler, Importeure und Bevollmächtigte des Anbieters: Diese Rollen ergänzen das Ökosystem und sorgen für die korrekte Verbreitung der Systeme.
Verbotene Praktiken (Art. 5 KI-VO): Diese KI-Anwendungen sind grundsätzlich untersagt.
Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 6 ff., Anhang I und III): Besonders reguliert und mit umfangreichen Anforderungen versehen.
Systemisches Risiko (Art. 55 KI-VO): Gilt für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, deren Einsatz besondere Risiken birgt.
Mittleres Risiko (Art. 50 KI-VO): Es bestehen Transparenzpflichten, aber keine Konformitätsbewertung.
Geringes Risiko (Art. 95 KI-VO): Keine spezifischen regulatorischen Anforderungen, freiwillige Selbstverpflichtungen möglich.
Registrierung, Anleitungen und Nachweis: Anbieter müssen ihr Produkt in einer EU-Datenbank registrieren und eine CE-Kennzeichnung anbringen. Auch müssen sie für ihr KI-Produkt eine technische Dokumentation und eine Betriebsanleitung erstellen. Die Konformität des KI-Systems mit der KI-Verordnung muss gegenüber der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden.
Nachvollziehbarkeit und Mindeststandards: Anbieter müssen sicherstellen, dass die Funktionsweise von KI-Systemen nachvollziehbar ist. Dies umfasst u. a. technische Dokumentationen, die alle relevanten Parameter und Entscheidungen erklären. Auch müssen KI-Systeme bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erfüllen. Die genutzten Trainings-, Validierungs- und Testdaten müssen bestimmte Qualitätskriterien erfüllen.
Risikomanagement und Sicherheit: Anbieter müssen Hochrisiko-KI auf potenzielle Risiken überprüfen und kontinuierlich evaluieren. Sie sind verpflichtet, hierfür Verfahren und systematische Maßnahmen zu etablieren. Dazu gehört ein Qualitätsmanagementsystem zur Qualitätskontrolle und -sicherung. Aber auch ein Risikomanagementsystem, welches kontinuierlich und iterativ die Risiken des KI-Systems überwacht.
Menschliche Aufsicht: Die Verordnung schreibt vor, dass der Mensch immer die Kontrolle über KI behalten muss. Anbieter müssen KI-Systeme so konzipieren und entwickeln, dass sie wirksam von einem Menschen beaufsichtigt werden können.
Überwachung und Dokumentation: Betreiber setzen die KI-Mindeststandards durch. Sie überwachen etwa die Leistungsmetriken - Genauigkeit und Robustheit - anhand der Betriebsanleitung und verwenden stets nur geeignete Eingabedaten. Je nachdem welche Art von Daten das KI-System nutzt, trifft der Betreiber geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) für die Einhaltung der Gebrauchsanweisung und führt Datenschutz- und/oder Grundrechte-Folgenabschätzungen durch.
Informationspflichten: Betreiber müssen Mitarbeitende über die eingesetzten KI-Systeme informieren. Betroffene müssen ebenfalls informiert werden, sofern KI-Systeme konkrete Entscheidungen treffen oder unterstützen.
Menschliche Aufsicht: Betreiber übertragen die menschliche Aufsicht über das KI-System einer qualifizierten Person und setzen Aufsichtsmaßnahmen durch (falls vom Anbieter bestimmt).
Eine vollständige und detaillierte Übersicht aller Pflichten finden Sie in unserem Artikel „Alle Pflichten nach der KI-Verordnung: Übersicht je Risikoklasse“. Dort zeigen wir strukturiert, welche konkreten Anforderungen auf Anbieter, Betreiber und Nutzer zukommen – ergänzt durch eine praxisorientierte PDF-Checkliste zum Download, die Sie bei der Umsetzung unterstützt.
Erstellen einer KI-Richtlinie
Ein sinnvoller Startpunkt kann die Erstellung einer KI-Richtlinie sein. Eine derartige Richtlinie ist zwar rechtlich nicht vorgeschrieben, jedoch können Unternehmen mit ihr Grundsätze definieren, die alle Aktivitäten im Zusammenhang mit KI leiten. So kann die KI-Richtlinie den Ankerpunkt für alle weiteren Governance-Strukturen darstellen.
Aufbau klarer Verantwortlichkeiten
Parallel oder nachgelagert sollten Unternehmen klare Verantwortlichkeiten für das Thema KI definieren. Wir empfehlen das Thema möglichst auf Führungsebene aufzuhängen, weil es sehr große gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen bereits hat bzw. zukünftig haben wird. Auch auf den Ebenen unterhalb der Führungsebene ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten klar zu definieren. Denn es kommen viele verschiedene Mitarbeiter mit KI-Systemen in Kontakt. Unterschieden werden kann hier grundlegend zwischen technischen und organisatorischen Rollen.
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