Die rechtliche Grundlage für Datenschutz-Folgenabschätzungen bildet
Art. 35 DSGVO. In den Absätzen 4 und 5 hat der Gesetzgeber festgehalten, dass die Aufsichtsbehörden eine DSFA-Muss-Liste sowie eine DSFA-Muss-Nicht-Liste erstellen müssen bzw. können. Die erste Liste enthält Verarbeitungstätigkeiten (VT), die in jedem Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung voraussetzen. Die zweite wiederum listet VT, für die eine DSFA von vornherein nicht nötig ist. Im föderalen Deutschland schlägt sich das in den unterschiedlichen DSFA-Listen der 16 Bundesländer nieder.
Während die Behörden bislang von Muss-Nicht-Listen Abstand genommen haben, haben zahlreiche Bundesländer eigene Vorgabenkataloge entwickelt, die Ihnen sagen, bei welchen Verarbeitungstätigkeiten Sie eine DSFA durchführen müssen. Einzelne Bundesländer haben dabei entweder eine eigene Liste erstellt oder auf jene der DSK (Datenschutzkonferenz) verwiesen. Die Durchsicht all dieser Dokumente kann in der Praxis mühsam ausfallen. Daher haben wir alle Vorgaben in einem einzigen Verzeichnis zusammengestellt, in dem Sie auf einen Blick erkennen, in welchem Bundesland, welche VT eine DSFA erfordert. Diesen Katalog können Sie sich hier herunterladen, um ihn jederzeit zur Verfügung zu haben. Beachten Sie aber, dass diese Liste nur für Deutschland gilt und im Ausland andere Vorgaben gelten können.