Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) führte im Sommer 2024 eine europaweite Kontrollaktion durch. Geprüft wird, ob Organisationen dem Auskunftsrecht nach Artikel 15 tatsächlich in der Praxis Folge leisten.
Außerdem wird der Bedarf an weiteren Hilfestellungen zu einzelnen Aspekten wie Leitlinien oder Sensibilisierungsmaßnahmen erfasst.
Der Ausschuss hat hierfür einen Fragenkatalog veröffentlicht. Dieser gibt einen interessanten Einblick in dessen Herangehensweise. Der Katalog kann genutzt werden, um die unternehmenseigenen Prozesse zur Gewährleistung von Betroffenenrechten zu überprüfen – und um sich auf eine Kontrolle vorzubereiten.
Der Fragebogen (in englischer Sprache) ist hier kostenlos erhältlich: Coordinated Enforcement Framework Action 2024: implementation of the right of access by controllers.
Art. 15 – Auskunftsrecht der Betroffenen
Art. 16 – Recht auf Berichtigung
Art. 17 – Recht auf Löschung (das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“)
Art. 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Art. 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
Art. 21 – Widerspruchsrecht
Grundsätzlich ist der Anfrage unverzüglich nachzukommen. In der Praxis hat sich eine 30-tägige Frist zur Beantwortung von Betroffenenanfragen etabliert. Außerdem sollte die anfragende Person benachrichtigt werden, dass ihre Anfrage beim Datenschutzteam eingegangen ist.
Art und Zweck der Verarbeitung
Kategorien der personenbezogenen Daten
EmpfängerInnen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten oder deren Kategorien offengelegt wurden
Dauer der Datenspeicherung
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