DSFA-Muss-Liste: Wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist

22. Mai 2026
6 Minunten

Wenn Ihr Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet, müssen Sie unter Umständen eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen. Welche Bedingungen dafür gelten, hängt in Deutschland jedoch mitunter von den Vorgaben der einzelnen Bundesländer ab.

Damit Sie immer genau wissen, wann gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine DSFA notwendig ist, haben wir für Sie eine übersichtliche DSFA-Liste für alle Bundesländer zusammengestellt, die Sie sich in diesem Artikel herunterladen können.

Mit der DSFA-Muss-Liste Durchblick zu den Vorgaben erhalten
    • Die DSFA-Muss-Liste benennt Verarbeitungstätigkeiten, bei denen nach Art. 35 DSGVO typischerweise eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.
    • Mehrere Landesaufsichtsbehörden haben eigene DSFA-Muss-Listen für den nicht-öffentlichen Bereich veröffentlicht; andere orientieren sich an der DSK-Liste.
    • Ist eine Verarbeitungstätigkeit nicht gelistet, schließt das die DSFA-Pflicht nicht aus: Dann ist eine individuelle Risikobewertung bzw. Schwellwertanalyse erforderlich.
    • DSFA-Muss-Liste und Schwellwertanalyse ergänzen sich und sind keine Alternativen.
    • Unternehmen mit mehreren Standorten sollten die Zuständigkeit der jeweils relevanten Datenschutzaufsichtsbehörde berücksichtigen.

Was sind DSFA-Muss-Listen?

DSFA-Muss-Listen sind von Datenschutzaufsichtsbehörden veröffentlichte Übersichten der Verarbeitungstätigkeiten, bei denen typischerweise eine DSFA erforderlich ist. Sie wird von den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO veröffentlicht und gilt für den nicht-öffentlichen Bereich, also für Unternehmen und privatrechtliche Organisationen. Art. 35 Abs. 4 DSGVO verpflichtet die Aufsichtsbehörden ausdrücklich dazu, eine solche Liste zu erstellen und zu veröffentlichen.

Daneben erlaubt Art. 35 Abs. 5 DSGVO den Behörden auch die Veröffentlichung einer DSFA-Muss-Nicht-Liste, also einer Aufstellung von Verarbeitungstätigkeiten, für die keine DSFA erforderlich ist. Von dieser Möglichkeit haben die deutschen Aufsichtsbehörden bislang keinen Gebrauch gemacht.

Welche Bundesländer haben eine eigene DSFA-Muss-Liste?

In Deutschland ist die Datenschutzaufsicht föderal organisiert. Datenschutzaufsichtsbehörden können eigene DSFA-Muss-Listen veröffentlichen oder auf die Liste der Datenschutzkonferenz (DSK) verweisen.

Für den nicht-öffentlichen Bereich existieren sowohl eigenständige Veröffentlichungen einzelner Landesaufsichtsbehörden als auch Behörden, die sich an der DSK-Liste orientieren. Eine verbindlich einheitliche bundesweite Liste gibt es nicht.

Für die Praxis gilt: Maßgeblich ist grundsätzlich die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde des Unternehmens. Unternehmen mit mehreren Niederlassungen sollten prüfen, welche Behörde im jeweiligen Fall federführend zuständig ist.

Damit Datenschutzverantwortliche nicht jede Landesbehörde einzeln prüfen müssen, haben wir die relevanten DSFA-Muss-Listen und DSK-Verweise für den nicht-öffentlichen Bereich in einer zentralen Übersicht zusammengefasst.

Welche Verarbeitungstätigkeiten stehen auf der DSFA-Muss-Liste?

Die konkreten DSFA-Muss-Listen unterscheiden sich teilweise zwischen den Bundesländern und Aufsichtsbehörden. Die folgenden Beispiele orientieren sich an typischen Verarbeitungstätigkeiten, die in deutschen DSFA-Listen oder den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) regelmäßig genannt werden. Ob im Einzelfall tatsächlich eine DSFA erforderlich ist, hängt immer von der konkreten Ausgestaltung der Verarbeitung und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde ab.

  • Biometrische Zutrittssysteme: Der Einsatz biometrischer Verfahren – etwa Fingerabdruck- oder Gesichtserkennungssysteme – zur Zutrittskontrolle kann eine DSFA erforderlich machen, insbesondere bei systematischer oder großflächiger Verarbeitung biometrischer Daten nach Art. 9 DSGVO.
  • Verarbeitung genetischer Daten: Die umfangreiche Verarbeitung genetischer Daten, beispielsweise zur medizinischen Diagnostik oder Forschung, gilt regelmäßig als besonders risikobehaftet und fällt häufig unter die DSFA-Pflicht.
    Scoring und Bonitätsprüfung: Automatisierte Scoring-Verfahren durch Auskunfteien, Banken oder Versicherungen zur Risikobewertung von Personen.
  • Fraud-Prevention-Systeme: Die Zusammenführung großer Datenmengen zur algorithmischen Betrugserkennung, etwa im Zahlungsverkehr oder E-Commerce, kann aufgrund des Profilings und der umfangreichen Datenanalyse DSFA-pflichtig sein.
    Beschäftigtenmonitoring: Systematische Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, beispielsweise durch zentrale Auswertung von Nutzungs-, Kommunikations- oder Verhaltensdaten, zählen regelmäßig zu den besonders sensiblen Verarbeitungsszenarien.
  • Geolokalisierung von Beschäftigten: Die dauerhafte oder systematische Ortung von Beschäftigten mittels GPS, RFID oder Telematiksystemen kann wegen der Erstellung von Bewegungsprofilen eine DSFA erforderlich machen.
  • KI-gestützter Kundensupport: Der Einsatz von KI-Systemen zur Analyse, Bewertung oder Vorhersage persönlicher Aspekte, etwa im Kundenservice, Recruiting oder Risikomanagement, kann insbesondere bei Profiling oder automatisierten Entscheidungen unter die DSFA-Pflicht fallen.
  • Kundenprofiling und Loyalitätsprogramme: Die umfassende Analyse des Kauf- oder Nutzungsverhaltens im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen kann aufgrund der Profilbildung und Verknüpfung verschiedener Datenquellen DSFA-relevant sein.
  • Telemedizin: Die systematische Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten über Apps, Wearables (z. B. Smartwatches oder Smart Rings) oder telemedizinische Plattformen erfordert häufig eine DSFA, insbesondere bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
  • Big-Data-Analyse: Die Verknüpfung großer Datenbestände aus unterschiedlichen Quellen zur Erstellung neuer Erkenntnisse oder Vorhersagen kann wegen der mangelnden Transparenz und des hohen Eingriffsrisikos DSFA-pflichtig sein.

Was ist der Unterschied zwischen DSFA-Muss-Liste und Schwellwertanalyse?

Die DSFA-Muss-Liste und die Schwellwertanalyse sind zwei unterschiedliche Instrumente, mit denen geprüft wird, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich ist. Sie ergänzen sich und werden in der Praxis häufig nacheinander angewendet.

In den sogenannten DSFA-Muss-Listen der Aufsichtsbehörden sind Verarbeitungstätigkeiten aufgeführt, bei denen typischerweise ein hohes Risiko im Sinne von Art. 35 DSGVO angenommen wird. Ist eine Verarbeitung auf einer solchen Liste aufgeführt, ist regelmäßig eine DSFA durchzuführen.

Steht eine Verarbeitungstätigkeit jedoch nicht auf einer solchen Liste, bedeutet das nicht automatisch, dass keine DSFA erforderlich ist. In diesem Fall erfolgt eine individuelle Risikobewertung, die häufig in Form einer Schwellwertanalyse durchgeführt wird.

Bei einer Schwellwertanalyse wird anhand definierter Kriterien geprüft, ob die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen mit sich bringt.

 

DSFA-Muss-Liste

Schwellwertanalyse

Funktion

Typisierte Fälle mit regelmäßigem DSFA-Erfordernis

Individuelle Risikobewertung

Rechtsgrundlage

Art. 35 Abs. 4 DSGVO

Art. 35 Abs. 1 DSGVO

Herausgeber

Datenschutzaufsichtsbehörden

Verantwortliche Organisation

Zweck

Orientierung über typische Hochrisiko-Verarbeitungen

Prüfung des konkreten Einzelfalls

Wann relevant?

Wenn Verarbeitung in behördlicher Liste enthalten ist

Bei eigenständiger Bewertung des Risikos

Ergebnis

Verarbeitung typischerweise DSFA-pflichtig

Hohes Risiko liegt vor oder nicht

Wie die Schwellwertanalyse methodisch durchgeführt werden kann, erklärt unser Praxisguide: Schwellwertanalyse: Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Mit der DSFA-Muss-Liste zuverlässig arbeiten

Die Prüfung der DSFA-Pflicht ist ein wiederkehrender Prozess. Neue Verarbeitungstätigkeiten, geänderte Prozesse oder aktualisierte Behördenlisten können die Bewertung jederzeit verändern. Datenschutzverantwortliche sollten die relevanten Listen daher regelmäßig auf Aktualität prüfen.

Unsere DSFA-Muss-Liste bündelt alle deutschen Ländervorgaben in einem Dokument und ist außerdem Teil der caralegal Datenschutzsoftware, in der Schwellwertanalysen automatisiert und direkt mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) verknüpft durchgeführt werden.

Steht nach Ihrer Prüfung fest, dass eine DSFA durchgeführt werden muss, erklärt dieser Artikel die methodisch korrekte Vorgehensweise: Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen: Anleitung in 4 Schritten.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen

  • Die Liste gilt ausschließlich für den nicht-öffentlichen Bereich, also für Unternehmen und privatrechtliche Organisationen. Für öffentliche Stellen gelten gesonderte Vorgaben.

  • Nein. Eine bundesweit einheitliche und verbindliche DSFA-Muss-Liste existiert nicht. Einige Landesaufsichtsbehörden veröffentlichen eigene Listen, andere orientieren sich an der DSK-Liste. Unsere Zusammenfassung bündelt die relevanten Veröffentlichungen für den nicht-öffentlichen Bereich in einem Dokument.

  • Die Muss-Liste benennt Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA typischerweise verpflichtend ist. Die Negativ-Liste würde Verarbeitungen benennen, für die ausdrücklich keine DSFA erforderlich ist. Von dieser Möglichkeit nach Art. 35 Abs. 5 DSGVO haben die deutschen Behörden bislang keinen Gebrauch gemacht.

  • Nein. Ist eine Verarbeitungstätigkeit nicht gelistet, muss zusätzlich eine Schwellwertanalyse durchgeführt werden. Erst das Zusammenspiel beider Prüfschritte ermöglicht eine belastbare Bewertung der DSFA-Pflicht.

  • Das Unterlassen einer erforderlichen DSFA verstößt gegen Art. 35 DSGVO und kann nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO mit einem Bußgeld bewehrt sein. Aufsichtsbehörden können die betroffene Verarbeitungstätigkeit zudem untersagen.

  • Mindestens einmal jährlich sowie immer dann, wenn neue Verarbeitungstätigkeiten geplant oder bestehende Prozesse wesentlich verändert werden.

Artikel verfasst von

Björn Möller, CEO und Co-Founder von caralegal, Portraitfoto
Björn Möller Co-Founder & CEO

Björn Möller ist gelernter Wirtschaftsinformatiker und hat umfangreiche Erfahrung in der Entwicklung digitaler Produkte. Er hat an der Stanford University selbst an dem Einsatz Künstlicher Intelligenz gearbeitet. Er ist Geschäftsführer der caralegal GmbH, die Unternehmen neue Wege in der KI- und datenrechtlichen Compliance ermöglicht.

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