- Gesetzliche Aufbewahrungsfristen ergeben sich nicht aus der DSGVO selbst, sondern aus Fachgesetzen wie HGB, AO oder BGB.
- Die DSGVO kennt keine festen Speicherfristen, sondern das Prinzip der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO).
- Wenn Aufbewahrungspflicht und Löschpflicht kollidieren, spricht man von einem Löschkonflikt.
- Löschkonflikte sind rechtssicher auflösbar: durch Rechtsgrundlagenwechsel und technische Zugriffseinschränkung.
- Fristen reichen von 6 Monaten (Bewerberdaten) bis zu 30 Jahren (betriebliche Altersvorsorge).
In diesem Artikel
- Was sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen im Rahmen der DSGVO?
- Was schreibt die DSGVO zur Speicherdauer vor?
- Wie entstehen Löschkonflikte zwischen Aufbewahrungspflicht und Löschpflicht?
- Wie dokumentieren Sie Aufbewahrungsfristen rechtssicher?
- Übersicht der gesetzliche Aufbewahrungsfristen in Deutschland
- Wie setzen Unternehmen Aufbewahrungsfristen und Löschpflichten rechtssicher um?
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Was sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen im Rahmen der DSGVO?
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen legen fest, wie lange bestimmte Dokumente und Daten mindestens aufbewahrt werden müssen. Sie ergeben sich nicht aus der DSGVO, sondern aus spezialgesetzlichen Regelungen, insbesondere aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Diese Fristen verpflichten Unternehmen zur Datenspeicherung auch dann, wenn der ursprüngliche Verarbeitungszweck bereits entfallen ist. Typische Beispiele: Buchungsbelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 257 Abs. 4 HGB), Handelsbriefe 6 Jahre (§ 257 Abs. 1 Nr. 2, 3 HGB).
Was schreibt die DSGVO zur Speicherdauer vor?
Die DSGVO nennt keine festen Speicherfristen in Jahren. Sie verpflichtet Verantwortliche stattdessen zum Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO): Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.
Daraus folgt, dass Unternehmen für jede Verarbeitungstätigkeit individuell festlegen müssen, wann die Daten zu löschen sind, und diese Festlegung dokumentieren müssen.
Typische Orientierungswerte aus der Praxis:
- Bewerberdaten: in der Regel 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens (§ 26 BDSG i. V. m. § 15 Abs. 4 AGG)
- Kundendaten im CRM: häufig 3 Jahre nach letztem Kontakt oder Vertragsende
- Newsletter-Daten: unverzügliche Löschung nach Widerruf der Einwilligung, sofern keine Nachweispflichten entgegenstehen
Wie entstehen Löschkonflikte zwischen Aufbewahrungspflicht und Löschpflicht?
Ein Löschkonflikt entsteht, wenn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht einer datenschutzrechtlichen Löschpflicht entgegensteht. Das ist kein Ausnahmefall, sondern regelmäßiger Bestandteil des betrieblichen Datenschutzes.
Ein konkretes Beispiel: Eine betroffene Person verlangt die Löschung ihrer Vertragsdaten. Gleichzeitig besteht eine steuerrechtliche Pflicht, diese Daten noch 10 Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO). In diesem Fall darf nicht gelöscht werden.
So lösen Sie Löschkonflikte rechtssicher
Löschkonflikte lassen sich in drei Schritten systematisch auflösen:
- Rechtsgrundlage wechseln: Nach Wegfall des ursprünglichen Zwecks (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) wird die weitere Speicherung auf die rechtliche Verpflichtung gestützt (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).
- Zugriff einschränken: Die Daten werden technisch und organisatorisch gesperrt, nicht mehr aktiv genutzt, sondern nur noch archiviert.
- Löschung nach Fristablauf: Nach Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist erfolgt die endgültige Löschung.
Ein strukturiertes Löschkonzept nach der DSGVO sollte diese Konstellationen für alle relevanten Datenkategorien systematisch abbilden.
Wie dokumentieren Sie Aufbewahrungsfristen rechtssicher?
Die korrekte Dokumentation gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ist Voraussetzung für ein rechtssicheres Löschkonzept und für die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Sie gehört außerdem in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, da Art. 30 DSGVO die Angabe von Löschfristen oder deren Festlegungskriterien ausdrücklich verlangt.
Für jede Datenkategorie sollten folgende Angaben dokumentiert sein:
- Zugeordnete Aufbewahrungsfrist mit gesetzlicher Grundlage
- Abweichende DSGVO-Löschfrist und Begründung
- Bestehender Löschkonflikt mit Lösung (Rechtsgrundlagenwechsel, Zugriffseinschränkung)
- Zeitpunkt der endgültigen Löschung nach Fristablauf
Mit einer Datenschutzmanagement-Software wie caralegal lassen sich diese Informationen zentral verwalten, automatisch im Löschkonzept hinterlegen und bei Behördenanfragen nachweisbar dokumentieren.
Übersicht der gesetzliche Aufbewahrungsfristen in Deutschland
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und dient als Grundlage für die Definition Ihrer Löschfristen. Nutzen Sie die Suchfunktion (Strg+F), um relevante Datenkategorien schnell zu finden.
| Dokumente | Aufbewahrungsfrist | Referenz |
| Abmahnung | 3 Jahre | § 195 BGB |
| Angebote | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
| Anmeldeunterlagen zur Sozial- und Krankenversicherung | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Arbeitsanweisungen | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung | 5 Jahre | § 6 Abs. 1 AAG |
| Arbeitsunfallmeldung | 5 Jahre | § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 (Empfehlung) |
| Arbeitsvertragsunterlagen | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Arbeitszeitnachweise (lohnsteuer- und sozialversicherungsrelevant) | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 2, 3 HGB i. V. m. § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Auftragsbestätigungen | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
| Aufzeichnung der Arbeitszeit (von mehr als 8 Stunden werktags) | 2 Jahre | § 16 Abs. 2 ArbZG |
| Bankunterlagen u. Kontoauszüge | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Bewerbungen | 6 Monate | § 26 BDSG i. V. m. § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG |
| Bücher und Aufzeichnungen | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Buchführung | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
| Buchungsbelege | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB |
| Buchungsbelege u. Rechnungen | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Datenschutz-Betroffenenanfragen | 4 Jahre | Art. 5, 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO |
| Datenschutzrechtliche Schulung | 3 Jahre | Art. 5, 32 Abs. 4 DS-GVO |
| Einzelabschlüsse | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Eröffnungsbilanz | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Eröffnungsbilanzen | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Fahrtenbücher | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Handels- oder Geschäftsbriefe | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO |
| Handelsbriefe | 6 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 2, 3 HGB |
| Handelsbücher | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Inventare | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Inventare | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Jahresabschlüsse | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Jahresabschlüsse (Bilanz und GuV) | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Konzernabschlüsse | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Konzernlageberichte | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Kündigung | 3 Jahre | § 195 BGB |
| Lageberichte | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Lageberichte | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge | 30 Jahre | § 18a BetrAVG |
| Lohnkonto | 7 Jahre | § 41 Abs. 1 EStG i. V. m. § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
| Mahnungen | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
| Protokollierung | 1 Jahr | § 76 Abs. 4 BDSG |
| Rechnungen | 10 Jahre | § 14b Abs. 1 UstG |
| Reisekostenabrechnung | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Sozialversicherungs- abrechnungsunterlagen | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Steuererklärungen u. Umsatzsteuervoranmeldungen | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Unterlagen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement | 5 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
| Unterlagen zum Jugendarbeitsschutz | 2 Jahre | § 50 Abs. 2 JArbSchG |
| Unterlagen zum Mutterschutz | 2 Jahre | § 27 Abs. 5 MuSchG |
| Versicherungspolicen | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
| Verträge | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
Die Angaben wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt zusammengetragen, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar.
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Wie setzen Unternehmen Aufbewahrungsfristen und Löschpflichten rechtssicher um?
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen sind kein Widerspruch zur DSGVO, sondern ein fester Bestandteil eines funktionierenden Datenschutzmanagements. Entscheidend ist, dass Unternehmen beide Anforderungen kennen, dokumentieren und systematisch miteinander verbinden.
Wer Aufbewahrungsfristen, Löschfristen und Löschkonflikte strukturiert im Löschkonzept abbildet, erfüllt nicht nur die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Er schafft auch die operative Grundlage, um Datenlöschungen tatsächlich durchzuführen, statt sie nur auf dem Papier zu beschreiben.
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Weiterführende Informationen: Löschkonzept nach der DSGVO erstellen


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